Wie man Geschenke richtig von der Steuer absetzt – oder versteuert
Haben Sie im vergangenen Jahr Kunden, Geschäftspartner oder Mitarbeiter mit Geschenken bedacht? Haben Sie selbst Geschenke von Geschäftspartnern oder vom Arbeitgeber erhalten? Wie Sie diese von der Steuer absetzen, beziehungsweise ob und wann Sie sie selbst versteuern müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Begriff: Was ist ein Geschenk?
- Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen die nicht als Gegenleistung für bestimmte Leistungen des Empfängers gedacht sind.
- Geschenke müssen einen wirtschaftlichen Vorteil für den Empfänger darstellen. So zählen Werbeprämien nicht zu den Geschenken, sondern stellen eine Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit dar.
- Bloße Annehmlichkeiten (im Rahmen der allgemeinen Kundenpflege z. B. zu Weihnachten und zu Geburtstagen) fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung.
Betriebliche Veranlassung von Geschenken:
- Grundvoraussetzung für den steuerlichen Abzug ist die betriebliche Veranlassung.
- Geschenke an Geschäftsfreunde sind in der Regel betrieblich veranlasst.
- Geschenke die der Empfänger auch nur betrieblich nutzen kann, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung und können in voller Höhe beim Schenker als Betriebsausgabe abgezogen werden. Beispiel: Die Brauerei schenkt dem Gastwirt Gläser.
Abzugsbegrenzung für Geschenke an Nichtarbeitnehmer:
- Maximal 35,00 Euro pro Jahr und Empfänger. – Wird die Grenze überschritten sind alle Geschenke an den einen Empfänger nicht abziehbar.
Erfassung beim Empfänger:
- Geschenke sind als Betriebseinnahme zu versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen wegen Überschreiten der 35,00-Euro-Grenze nicht abziehen kann.
- Oder:
- Der Schenker versteuert die Geschenke pauschal ( 30%), dann bleiben sie beim Empfänger außer Ansatz.
- die Pauschalierung muss für alle in einem Wirtschaftsjahr getätigten Geschenke einheitlich ausgeübt werden.
- Und
- Der Empfänger muss über die pauschale Versteuerung unterrichtet werden.
- Streuwerbeartikel (max. bis 10,00 Euro) müssen nicht versteuert werden.
Geschenke an Arbeitnehmer:
- Geschenke gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
- Eine Lohnsteuerpauschalierung ist möglich ( 25% ).
Ausnahmen:
- Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 40,00 Euro müssen nicht vesteuert werden.
- Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) bis zu 110,00 Euro brutto, max. 2 Veranstaltungen pro Jahr
- Aufwendungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
Haben Sie Fragen zum Thema Geschenke und Steuer? Wir beraten Sie gern.