Über die Neuregelung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bauleistungen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Netto-Rechnungen ohne Umsatzsteuer, Umsätze nach § 13 b) haben wir bereits im März berichtet. Diese Neuregelung war für die Anwender mit erheblichen Unsicherheiten für die Anwender behaftet. Aufgrund der Kritik aus den Verbänden und wohl auch aus eigener Einsicht hat die Bundesregierung nun reagiert und im Prinzip den früheren Rechtsstand wiederhergestellt. Das bedeutet:
Ein gutes Gewissen mit der richtigen Bescheinigung
Bauleistungen unterfallen also ab dem 1. Oktober 2014 dem § 13 b, wenn der Leistungsempfänger nachhaltig mindestens 10 % seines Umsatzes mit Bauleistungen erbringt. Neu und zu begrüßen ist dabei die Regelung, dass es dafür nun eine besondere Bescheinigung gibt. Diese Bescheinigung muss Ihnen der Auftraggeber vorlegen, dann können Sie guten Gewissens nach § 13 b ohne Umsatzsteuer abrechnen.
Bescheinigung jetzt beantragen!
Als Unternehmer in diesem Bereich sollten Sie jetzt eine entsprechende Bescheinigung beim Finanzamt beantragen beziehungsweise dies durch ihren Steuerberater vornehmen lassen. Beauftragen Sie dann also einen Subunternehmer mit Bauleistungen, so legen Sie ihm diese Bescheinigung vor oder händigen ihm eine Kopie aus. Erfreulicherweise ist diese Bescheinigung sehr praxisnah geregelt worden. Sie gilt für drei Jahre und kann jeweils nur für die Zukunft widerrufen werden. Es tritt damit endlich einmal Rechtssicherheit ein: Wer Ihnen eine solche Bescheinigung vorlegt, demgegenüber können Sie nach § 13 b abrechnen.
Haben Sie Fragen zum Thema Bauleistungen, Abrechnung und Steuer? Wir beraten Sie gern. Ihr Steuerbüro Harald H. Houben