Immer wieder aktuell: Kasse
Seit 2018 gibt es die sogenannte Kassen-Nachschau. Die Kassen-Nachschau ist ein unangemeldeter Besuch, bei der ein Finanzbeamter sich lediglich ausweisen muss und dann die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Kassenführung vor Ort in Ihren Räumen prüft. Dies geschieht also überfallartig. Wir möchten, daß Sie sich dieser Gefahr bewusst sind. Insbesondere trifft die Kassen-Nachschau natürlich bargeldintensive Betriebe (z. B. Gastronomie, Hotellerie, Einzelhandel, Dienstleistungen und Werkstätten mit Publikumsverkehr).
Diese kurze Einleitung zeigt, wie entscheidend eine ordnungsgemäße, tägliche Kassenführung durch Sie als Inhaber des Geschäftes/des Betriebes ist. Wir weisen schon seit 2016 regelmäßig darauf hin: Fehler in der Kassenführung lassen sich auch durch noch so gute Bearbeitung hier bei uns im Steuerbüro nicht heilen!
Was ist die Kassen-Nachschau – und muss ich das dulden?
Die Kassen-Nachschau findet grundsätzlich nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen statt und auch nur zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Es handelt sich nicht um eine umfassende Durchsuchung, sondern lediglich um die Nachschau im Bereich der Kasse und deren Führung bzw. Bedienung. Sie als Steuerpflichtiger sind verpflichtet, die Kassen-Nachschau zu dulden.
Darf der Beamte in meine Wohnung?
Wohnräume dürfen ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen nur bei „Gefahr im Verzug“ betreten werden. Die Frage, wie dieses Verbot zu behandeln ist, wenn Sie beispielsweise nachts Kassengelder aus Sicherheitsgründen in Ihre private Wohnung mitnehmen, ist noch nicht geklärt. Im Zweifel raten wir zur Kooperation: Holen Sie die Geldbestände kurzfristig in Ihre Geschäftsräume, wenn dies vom Beamten verlangt wird. Denn: Bei Auffälligkeiten kann die Kassen-Nachschau natürlich ganz schnell in eine Betriebsprüfung übergehen.
Im jedem Fall wird ein Kassensturz verlangt werden, im Falle von elektronischen Kassen wird man zusätzlich deren Auslesung von Ihnen fordern. Bitte denken Sie an die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Kassenführung. Bitte beachten Sie dazu auch unsere Rundschreiben vom 04.08.2014 und 14.07.2016. Folgen Sie unseren Ratschlägen von damals sorgfältigst! Dann sollte auch die Kassen-Nachschau für Sie ohne Komplikationen ablaufen
Noch einmal unser dringender Rat:
- Bei manueller Kassenführung: Halten Sie die Kassentagesberichte stets tagesaktuell griffbereit!
- Bei elektronischer Kassenführung (Registrierkassen, PC-Kassen, Wiege-Kassen etc.): Halten Sie die Bedienungsanleitung, Programmieranleitung und evtl. Eingabe-Protokolle zur Programmierung bereit. Auch dies könnte man von Ihnen verlangen. Lückenlose Z-Bons müssen selbstverständlich sein!
- Tägliches Überprüfen der tatsächlichen Kassenbestände mit dem Ergebnis des Kassenberichtes/der elektronischen Kasse ist Pflicht! Damit verliert der Kassensturz durch den Finanzbeamten seine Schrecken für Sie.
Und auch sonst fällt unserer Finanzverwaltung immer wieder was Neues ein:
Über Jahre war es, zum Beispiel. in Einzelhandel und Gastronomie, üblich, alle Tagesumsätze in der Kasse zu erfassen und anschließend die sogenannten Kartenumsätze (EC-Karten, Kreditkarten etc., etc.) aus der Kasse als Ausgabe wieder auszutragen, weil diese wenig später in der Bank als Gutschrift erscheinen.
Die Finanzverwaltung ist seit Neuem der Meinung, dass dieses über Jahrzehnte angewandte Verfahren nicht mehr rechtmäßig sein soll: Danach wären in der Kasse nur noch die wirklichen Bareinnahmen aufzuführen und die Kartenumsätze auf einem separaten Blatt/in einem separaten Buch zu erfassen.
Diese Neuregelung wird von den Verbänden, insbesondere auch vom Deutschen Steuerberaterverband, heftig kritisiert. Wir Steuerberater fordern die Anerkennung einer langjährigen kaufmännischen Gewohnheit. Gleichwohl bleibt im Moment nur anzuraten, nach diesen Vorschriften zu verfahren.