Zertifizierte, technische Sicherheitseinrichtung (TSE) – Ausblick auf verschärfte Gesetze
Registrierkassen und TSE: Über die fast schon endlose Verschärfung der Rechtslage beim Einsatz von Registrierkassen haben wir Sie laufend informiert. Zum 1. Januar 2020 tritt die nächste – und wohl vorläufig auch letzte – Eskalationsstufe in Kraft:
Kein Kauf oder Verkauf mehr ohne TSE
Ab 1.Januar 2020 dürfen nur noch Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verkauft werden. Der Handel mit Kassen ohne TSE ist unter Bußgeldandrohung (!) verboten. Mithin können Sie auch nicht mehr Ihre gebrauchte Kasse ohne TSE verkaufen.
Kassen müssen nachträglich mit solch einer TSE ausgerüstet werden, wenn dies technisch möglich ist. Nachdem weder die Finanzverwaltung genau definieren konnte, wie diese TSE-Schnittstelle aussehen soll noch die Kassenhersteller sich imstande sahen, flächendeckend so etwas anzubieten, haben wir für Alt-Kassen eine Übergangsregelung bis zum 01.10.2020.
Die Pflicht zur Aufrüstung trifft alle Registrier- und auch PC-Kassen (zur Erinnerung: Das sind Kassen, die mit Hilfe eines gewöhnlichen PC-Systems betrieben werden, z. B. Kassen, die in Verbindung mit einem Warenwirtschaftssystem in Verbindung stehen).
Wenn Sie Ihre Kasse trotz technischer Möglichkeit nicht aufrüsten, droht Ihnen spätestens ab 1. Oktober 2020 ein Bußgeld.
Andere Kassen (altmodische Registrierkassen, Registrierkassen, die nur einen Z-Bon ausdrucken können und über 1 Tag hinaus nichts speichern) sind schon seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr zulässig.
Ausnahmen: nur mit Nachweis
Registrierkassen, die zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurden und nachweislich nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können, dürfen noch bis 31. Dezember 2022 weiter betrieben werden. Vertrauen Sie nicht auf mündliche Aussagen des Herstellers/des Kassenhändlers! Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung von dort!
Meldepflicht ab 2020: Verfahren steht noch aus
Das Gesetz sieht vor, dass alle Registrierkassen bis Anfang 2020 beim Finanzamt gemeldet werden müssen. Allerdings hat es die Finanzverwaltung nicht geschafft, dieses Verfahren rechtzeitig fertigzustellen, es gibt noch nicht einmal ein Formular dafür. Bis auf Weiteres brauchen wir dies also nicht zu beachten. Wir halten Sie – wie gewohnt – auf dem Laufenden.
Zusammenfassung: Das ist jetzt zu tun
Ihre Kasse ist nicht aufrüstbar mit einer TSE:
Bestätigung vom Hersteller/Kassenverkäufer beschaffen, Sie können die Kasse bis 31. Dezember 2022 weiter benutzen.
Ihre Kasse kann mit einer TSE aufgerüstet werden:
Bitte bis spätestens 1. Oktober 2020 aufrüsten, Kasse kann unbefristet weiter genutzt werden (wenn dem Finanzminister nicht wieder was Neues einfällt …)
Andere Kassen (altmodische Registrierkassen, Registrierkassen, die nur einen Z-Bon ausdrucken können und über 1 Tag hinaus nichts speichern) sind schon seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr zulässig.
Wenn Sie eine neue Kasse kaufen:
Heben Sie das alte Gerät und die Betriebsanleitung, Programmierprotokolle, etc. auf! Wenn der Betriebsprüfer kommt, müssen Sie Daten und Unterlagen haben.
Wenn Sie eine Registrierkasse oder eine PC-Kasse verwenden:
Von der sogenannten Belegausgabe-Pflicht haben Sie sicherlich schon gehört. Wird also eine Registrierkasse oder eine PC-Kasse verwendet, muss dem Kunden ab dem 1. Januar 2020 ein Beleg ausgestellt werden, gleich ob in Papierform oder irgendeinem elektronischen Format. Nicht ausreichend ist das Vorzeigen eines Beleges an den Kunden nur am Bildschirm. Sie müssen den Beleg ausdrucken und dem Kunden anbieten beziehungsweise ihm die Möglichkeit offerieren, diesen Beleg elektronisch mitzunehmen. Wenn der Kunde dann den Beleg nicht haben will, ist dies in Ordnung.
Wenn Sie eine offene Ladenkasse verwenden:
Bei offenen Ladenkassen gibt es keine Belegausgabepflicht. Auf Verlangen des Kunden muss eine Rechnung oder Quittung ausgestellt werden.
Weiterhin möglich ist also auch die offene Ladenkasse, sofern keine Registrierkassen/elektronischen Kassensysteme vorhanden sind. Für separate Verkaufsstände – Sie haben eine Registrierkasse im Laden und betreiben anlässlich des Weihnachtsmarktes einen Verkaufsstand vor dem Laden auf dem Bürgersteig – können offene Ladenkassen auch neben einer Registrierkasse betrieben werden.