Viele kleine und mittlere Unternehmen kämpfen jetzt um das Überleben. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie und unter welchen Voraussetzungen Sie Kurzarbeitergeld oder/und Verdienstausfall-Entschädigungen beantragen können.
Die derzeitigen Normalfälle sind …
- die Schließung aufgrund der Erlasse des Landes NRW (z. B. Facheinzelhandel)
- Zeitliche Einschränkungen aufgrundErlass des Landes NRW (insbesondere Gastronomiebetriebe)
- oder zunehmend auch die notwendig werdende Reduzierung der Arbeit wegen Auftragsmangel in anderen Bereichen.
In diesen Fällen kann Kurzarbeit nach den vereinfachten Neuregelungen beantragt werden.
NEU: Die Vereinfachungen in der Beantragung und die Verbesserung bei den Leistungen (Erstattung auch der Sozialaufwendungen der Arbeitgeber) gelten rückwirkend zum 01.03.2020.
Was gilt beim Kurzarbeitergeld (KUG)?
- nicht für Aushilfen / nur für versicherungspflichtige Arbeitnehmer
- KUG gibt es max. für 12 Monate, daher kann es sinnvoll sein, zuerst Urlaub oder Abbau von Überstunden anzuordnen und dann erst einen Antrag zu stellen, möglicherweise gibt es weitere Veränderungen
- mindestens 10% der AN müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein
- KUG gibt es jetzt auch für Leiharbeitnehmer
- vollständige Erstattung der SV-Beiträge an den Arbeitgeber
- die Höhe des KUG für die Mitarbeiter beträgt ca. 60% bis 67% des Nettoentgelts
Bitte melden Sie sich bei uns, wenn in Ihrem Betrieb Kurzarbeitergeld erforderlich wird.
Die besonderen Fälle …
Beschäftigungsverbot / Schließung, die behördlich (i.d.R. vom Gesundheitsamt) angeordnet ist. Dies ist also nicht der Fall der Schließung aufgrund Erlasses des Landes NRW!
- Verdienstausfallentschädigung zu 100% des bisherigen Netto-Lohnes für alle Mitarbeiter (auch Aushilfen).
- Die Beträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt.
- Der Verdienstausfall wird 6 Wochen gezahlt, danach Krankengeld
- Der Arbeitgeber hat die Auszahlung zu übernehmen, er erhält eine Erstattung auf Antrag beim Landschaftsverband Rheinland
Behördliche Anordnung einer Quarantäne für einzelne Arbeitnehmer
- Wie beim Beschäftigungsverbot/bei der Schließung, die behördlich angeordnet ist.
- Unterschied: Die Erstattung erfolgt auf Antrag durch das Gesundheitsamt
Was muss der Unternehmer jetzt konkret beachten/was ist zu tun?
Es empfiehlt sich, mindestens folgende Daten schriftlich festzuhalten:
1. Wann erfolgte die eingeschränkte Öffnung oder sogar die vollständige Schließung meines Betriebes? Wann wurde also die Anweisung aus dem Erlass tatsächlich umgesetzt?
2. Zu welchen Zeiten habe ich noch geöffnet? Dies betrifft insbesondere die Gastronomie.
3. Welche Maßnahmen habe ich eingeleitet, um die Folgen der Corona-Krise für meinen Betrieb zu minimieren? Dies könnten z. B. eine Änderung der Abläufe sein, also z.B. in der Gastronomie nur noch Außer-Haus-Lieferungen.
4. Namentliche Benennung der betroffenen Mitarbeiter und ggf. in welchem Umfang ist der einzelne Mitarbeiter betroffen? Hierzu zählt etwa die Anzahl der Arbeitsstunden, die für den jeweiligen Mitarbeiter entfällt (ggf. 100%) oder auch zeitintensive Vorsichtsmaßnahmen.
5. Welche Vereinbarungen habe ich anlässlich der veränderten Situation mit den einzelnen Mitarbeitern getroffen? Dazu gehören z. B. der Abbau von Rest-Urlaub oder Überstunden. Ebenso könnte man aber auch statt KUG bereits bestehende Stunden-Guthaben aus Arbeitszeitkonten ‚abfeiern‘.
6. Muss ich Arbeitnehmern kündigen, um den Fortbestand des Betriebes zu sichern?
7. Welche Waren muss ich z. B. wegen Verderb vernichten? (Gastronomie, Einzelhandel)
8. Gibt es eine schriftliche, behördliche Anordnung über die Schließung? Bitte unbedingt aufheben.
10. Sprechen Sie zeitnah mit uns und mit Ihrer Bank über die Bürgschafts- und Kreditangebote der NRW.Bank. Wichtige Unterlagen für die NRW.Bank bzw. Ihr Gespräch mit der Hausbank sind:
- Jahresabschluß 2018
- vollständige BWA 2019
- kurze Beschreibung Ihres Betriebes und der Corona-bedingten Beeinträchtigungen, Erläuterung evtl. eingeleiteter Maßnahmen
- Liquiditätsplanung/Herleitung des aktuellen Liquiditätsbedarfes (ggf. für bis zu 12 Monate)
- Rentabilitätsplanung für 2020 (einschl. Krisenauswirkung) und 2021 (ggf. auf Basis der Jahre 2018/2019)
Man sieht leider, dass die Beantragung von Hilfen durch die NRW.Bank durchaus nicht so einfach sind, wie uns dies die Politik versprochen hat. Allein eine Rentabilitätsplanung und eine Liquiditätsplanung sind arbeitsintensive Berechnungen.
Ihr Steuerbüro Harald H. Houben