Das vergangene Jahr – 2020 – war alles andere als erfreulich. Dies brauche ich wohl keinem mehr zu sagen. Alle Hoffnungen liegen nun auf dem Jahr 2021. Bei genauer Betrachtung geht es hier allerdings vielfach genauso bescheiden weiter wie das vorige Jahr endete.
Eine Lockdown-Verlängerung jagt die Nächste, die Politiker geben uns Versprechungen, dass niemand ins wirtschaftliche Abseits fallen werde, dass um jeden Arbeitsplatz gekämpft werde, dass man Unterstützungen für alle Betroffenen bereit halte usw. … – Doch wer genauer hinsieht, stellt fest, dass zwischen den Beteuerungen unserer Politiker und der Realität gewaltige Lücken klaffen.
Überbrückungshilfe: Versprechungen versus Realität
Mittlerweile hat es nicht nur die Fachpresse zu Gehör gebracht, sondern es hat sogar Meldungen in der Tagespresse (beispielsweise in der FAZ vom 13.01.2021) gegeben: Die sogenannte Überbrückungshilfe II wird nur gewährt, wenn das betreffende Unternehmen einen Verlust erlitten hat. Besonders bemerkenswert: Von der Notwendigkeit eines Verlustes war zunächst gar nicht die Rede, diese Bedingung ist nachträglich eingefügt worden. Der Verlust ist obendrein auch noch auf komplizierte Weise gesondert zu berechnen, er stimmt bedauerlicherweise nicht mit dem Verlust aus der BWA überein.
Dies heißt also im Klartext: Ansprüche auf Überbrückungshilfe II hat regelmäßig nur derjenige, der einen Verlust eingefahren hat und diesen nachweisen kann. Alle anderen, die vielleicht mit viel Mühe gerade einmal bei einer ‚schwarzen Null‘ liegen, gehen leer aus. Es klingt aus meiner Sicht schon recht arrogant, wenn in der politischen Diskussion darauf hingewiesen wird, dass man die Zugangsmöglichkeiten zur Grundsicherung verbessert habe.
Es ist zu hören, dass für die Überbrückungshilfe III (gültig von Januar bis Juni 2021) die Voraussetzung ‚Verlust‘ nur für größere Beträge gelten soll. Wir müssen wohl oder übel abwarten, auch weil diese Überbrückungshilfe III voraussichtlich erst ab März überhaupt beantragt werden kann.
Unserem Berufsstand, den Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern etc. fiel die undankbare Aufgabe zu, Ihnen als Mandanten und Betroffenen den Unterschied zwischen den politischen Versprechungen einerseits und der wirtschaftlichen Realität andererseits zu erklären.
Was trotz allem positiv war – oder wäre
Positiv herauszuheben ist allerdings die November- und Dezemberhilfe für Gastronomie, Sportstudios, Kosmetikstudios, und weitere ähnliche Betriebe. Diese Hilfe ist etwas einfacher zu handhaben und hilft den Betroffenen tatsächlich – wenn sie denn das Geld erhalten würden.
Sie erinnern sich: Laut unserem Finanzminister sollte die Novemberhilfe spätestens zum 30. November 2020 ausgezahlt werden. Tatsächlich ist Anfang Dezember ein Abschlag erfolgt, am 10. Januar 2021 wurde auf 50% der zustehenden Summe aufgestockt. Die restlichen 50%? Bitte warten.
Für uns Steuerberater war es schon zeitaufwendig genug, die neuen, teilweise recht komplexen Regelungen für Sie zu durchforsten und in die Praxis umzusetzen. Die Regelungen waren teilweise unklar bis hin zur Widersprüchlichkeit. Ansprechpartner bei Behörden oder Ministerien? Fehlanzeige.
Bezüglich der Belastungen für unseren Berufsstand, die sich aus dieser Situation heraus ergeben hatten, hat der Staat lange geschwiegen. Man könnte besser sagen: Es war ihm offenbar gleichgültig. Erst auf dringenden Appell des Präsidenten der Bundesteuerberaterkammer, Prof. Dr. Hartmut Schwab, fand man sich bereit, die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 auf den 31. März 2021, also um einen Monat, zu verlängern. In einer sofortigen Reaktion hat unser Kammerpräsident dies zu- treffenderweise als Schlag ins Gesicht der Steuerberater kommentiert. Es folgten weitere Proteste auch von anderen Verbänden. Das Ergebnis ist nun, dass wir die Steuererklärung 2019 bis spätestens 31. August 2021 abgeben dürfen.
Aktuelle Regelungen: Licht- und Schattenseiten
Aber es gibt auch ein wenig Licht im Dunkeln. Zusammen mit der Verlängerung der Abgabefrist ist es erfreulicherweise aber auch zur Verlängerung einiger anderer Fristen gekommen: Die Stundungsmöglichkeit für durch die Corona-Krise unmittelbar wirtschaftlich Betroffenen wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021. Dies kann ein wichtiges Instrument in der Not, in der rettenden Beratung sein. Aber vergessen Sie bitte nicht: Gestundete Steuern sind nicht erlassen, bezahlt werden müssen sie trotzdem.
Wir werden für Sie die Möglichkeiten für sogenannte Hilfen weiter beobachten und – natürlich immer in Absprache mit Ihnen und erst nach Beauftragung- beantragen.
Die temporäre Umsatzsteuer-Senkung hat sich als wahres Bürokratie-Monster entpuppt und wird nicht verlängert: Was bis zum 30. Juni 2020 19 % beziehungsweise 7 % betrug, ist es auch ab dem 1. Januar 2021 wieder. Maßgeblich ist wie bisher das Ende des Leistungszeitraumes. In Zweifelsfällen sprechen Sie mich gerne an.
Ausnahme: In der Gastronomie gelten 7 % bis zum 30. Juni 2021 auch für Verzehr von Speisen und Getränken „im Haus“. Das war immerhin eine schöne Geste, die ein bisschen Geld bringen würde, wenn denn der Gastwirt überhaupt öffnen dürfte und einen solchen „im Haus“ -Verkauf hätte. Danach sieht es vorläufig nicht aus, ich persönlich rechne mit einem Lockdown mindestens bis einschließlich Karneval 2021.
Was es sonst noch Neues gibt
Nach fast 30 Jahren wird endlich der Solidaritätszuschlag, zumindest im Wesentlichen, abgeschafft. Sollten Sie allerdings als Lediger mehr als 96.409,00 € beziehungsweise als Verheirateter 192.818,00 € zu versteuern haben, betrifft Sie das nicht. Für Sie bleibt der Solidaritätszuschlag erhalten.
Sollten Sie in diesen Tagen tatsächlich mit dem Gedanken spielen, eine Selbständigkeit neu zu gründen, so hat der Staat eine schöne Überraschung für Sie bereit: Die bisher geltende Pflicht zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen wird für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Ich verstehe die Regelung so, dass auch Neugründer des Jahres 2020 jetzt keine monatliche Voranmeldung mehr abgeben müssen. *** Dies wird als Bürokratie-Abbau gefeiert. Allerdings ist die Regelung, wonach in Neugründungsfällen eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung stets abzugeben ist, erst rund 6 Jahre alt. Bei ihrer Einführung hat diese jedenfalls niemand als Bürokratie-Aufbauhilfe gefeiert.
Im Übrigen gibt es im Steuerrecht eine Fülle von redaktionellen Änderungen, teilweise im Bereich weniger Euro. Im Wesentlichen wird nur die Inflation ausgeglichen.
Etwas war jedoch seit mindestens 30 Jahren überfällig: Die besonders hilfsbedürftigen Menschen (also solche, die einen Schwerbehindertenausweis haben), erhalten seit über 30 Jahren unverändert die gleichen Freibeträge. Mögen 1.000,00 € oder umgerechnet rund 2.000,00 DM steuerlicher Freibetrag 1990 Jahren noch ein Haufen Geld gewesen sein, so ist dies heute als steuerlicher Freibetrag (pro Jahr!) eigentlich nichts mehr. Diese Beträge wurden jetzt zum 1. Januar 2021 verdoppelt. Der Dank hierfür gilt nicht dem Bundesfinanzminister oder der Regierung, sondern dem Bund der Steuerzahler. Diese Leute haben sich seit Jahren für eine entsprechende Anpassung der Freibeträge für Körperbehinderte eingesetzt. Endlich ist etwas geschehen.
Am Ende meines kleinen Neujahrs-Grußes mein Rat wie immer: Bleiben Sie kritisch bei staatlichen Hilfen und vor allen Dingen: Bleiben Sie gesund.
Ihr Steuerberater
Harald H. Houben
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Es gilt somit wieder das normale Verfahren (auch schon kompliziert genug):
Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist nach § 18 Absatz 2 Satz 1 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Unternehmer verpflichtet, monatlich Voranmeldungen abzugeben. Stattdessen ist im Gründungsjahr zur Ermittlung des Voranmeldungszeitraums die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer an. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen nach § 18 Absatz 2 Sätze 1 und 2 UStG.
In Fällen, in denen der Unternehmer einen Überschuss zu seinen Gunsten (Vorsteuererstattung) im Gründungsjahr erwartet, kann er gemäß § 18 Absatz 2a UStG monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, wenn der voraussichtliche Überschuss mehr als 7.500 Euro betragen wird. Im Folgejahr kommt es auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr umgerechnet in einen Jahresüberschuss an.