Einzelselbstständige, die Corona-bedingt in den Monaten Januar bis einschließlich Juni 2021 Corona-bedingte Einbußen erlitten haben, können ab sofort die sogenannte „Neustarthilfe“ beantragen. Dies teilen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Finanzen sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf ihrer Webseite mit.
Die Neustarthilfe ist für Soloselbstständige aller Branchen – auch beispielsweise Künstlerinnen und Künstler – gedacht, die weniger als einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen, und kann derzeit ausschließlich von natürlichen Personen beantragt werden. Dies gilt auch, wenn November- und Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe II in Anspruch genommen wurden. Entscheiden müssen sich die Betreffenden aber zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III.
Die Neustarthilfe kann bereits als Vorschuss ausgezahlt werden, bevor die tatsächlichen Umsätze feststehen, muss dann aber abgerechnet und – abhängig von den erzielten Einnahmen – ggf. auch (anteilig) zurückgezahlt werden. Die Grundsicherung wird jedoch nicht in die Berechnung einbezogen.
Ganz besonders wichtig: Später muss eine Schlussabrechnung gemacht werden – es kann also durchaus sein, daß Teile der Hilfe zurückgefordert werden. Und: die empfangenen Gelder sind steuerpflichtig.
Auch hierbei unterstützen wir gerne.