Ab sofort können Unternehmen, die Corona-bedingt in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent erlitten haben, Fixkostenzuschüsse von bis zu 90 Prozent im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen. Die Fixkostenzuschüsse sind gestaffelt nach Höhe der Umsatzverluste. Anspruch haben auch größere Unternehmen (bis 750 Mio. Umsatz). Der Förderumfang ist nochmals erweitert worden, beispielsweise auf Renovierungs- und Umbaumaßnahmen. Es gibt Zusatzregelungen für die Reisebranche. Auch für Neugründer gelten modifizierte Regelungen.
Wer die November- und Dezemberhilfe in Anspruch genommen hat, kann keine Überbrückungshilfe III für diese beiden Monate beantragen. Es gibt also keine Doppel-Hilfe. Wurde die Überbrückungshilfe II genutzt, so ist ein erneuter Antrag möglich, die Leistungen werden angerechnet.
Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Der Antrag muss von einem prüfenden Dritten, beispielsweise von einem Steuerberater, gestellt werden. Hierbei unterstützen wir gerne. Die Kosten hierfür werden bezuschusst. 50 Prozent (bis zu einer Höhe von 100.000 Euro) werden als Abschlag gezahlt, wenn ein sogenannter prüfender Dritter den Antrag stellt.
Ganz besonders wichtig: Später muss eine Schlussabrechnung gemacht werden – es kann also durchaus sein, daß Teile der Hilfe zurückgefordert werden. Und: die empfangenen Gelder sind steuerpflichtig.