Es scheint endlich voranzugehen mit der Auszahlung der längst beantragten November- und Dezemberhilfe. Einige unserer Mandanten haben nun endlich im Februar (!) zumindest einen Teil der Beträge erhalten, andere mussten sogar bis März warten.
Noch bis zum 30. April 2021 kann der Antrag von einem prüfenden Dritten, beispielsweise von einem Steuerberater, gestellt werden. Dabei unterstützen wir gern.
Soloselbstständige können die Hilfe bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro auch selbst beantragen. Voraussetzung: Es wurde noch kein Antrag auf Überbrückungshilfe eingereicht. (Mehr zur Überbrückungshilfe II finden Sie hier.)
Bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes in den Vergleichsmonaten November und Dezember 2019 können Unternehmen als einmaligen Zuschuss beantragen. Für folgende Unternehmen ist dies möglich:
- Unternehmen, die direkt von der ersten Schließungswelle der 2. Lockdown betroffen waren
- Unternehmen, die regelmäßig und nachweislich mind. 80% Ihres Umsatzes mit dem betroffenen Betrieb gem. Punkt 1 erzielen
Einzelselbstständige können alternativ einen Durchschnittsumsatz des Vorjahres zugrunde legen. Neugründer können als Bezug den Umsatz aus dem Oktober 2020 veranschlagen.
Die empfangenen Gelder sind steuerpflichtig.