Noch bis zum 31. März 2021 können Unternehmen, die vom September bis Dezember 2020 Corona-bedingt erhebliche Einbußen erlitten haben, die sogenannte Überbrückungshilfe II zur Deckung ihrer Fixkosten beantragen. Der Anteil der zu erstattenden Fixkosten richtet sich nach der Höhe der Umsatzeinbußen. Erleichtert wurden – gegenüber der Überbrückungshilfe I – die Bewilligungskriterien. So müssen Verluste erst ab einer bestimmten Höhe nachgewiesen werden.
Auch ein Teil der Personalkosten sowie Hygienemaßnahmen können mit der Überbrückungshilfe II nunmehr abgedeckt werden.
Der Antrag von einem prüfenden Dritten, beispielsweise von einem Steuerberater, gestellt werden. Hierbei unterstützen wir gerne. Die Kosten hierfür werden bezuschusst.
Ganz besonders wichtig: Später muss eine Schlussabrechnung gemacht werden – es kann also durchaus sein, daß Teile der Hilfe zurückgefordert werden. Und: die empfangenen Gelder sind steuerpflichtig.