„Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige und kleine Kapitalgesellschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.“ So steht es auf der gemeinsamen Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Eine Kombination mit der Überbrückungshilfe III ist daher nicht möglich. Die Neustarthilfe kann aber zusätzlich zur Überbrückungshilfe II oder zur November- und Dezemberhilfe beantragt werden.
Seit Mitte April können Personengesellschaften auch Direktanträge stellen.
Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am 31. August 2021.